Anbieten und Abgeben von Zuchtmaterial
Anbieten und Abgeben von Zuchtmaterial
Anbieten und Abgeben von Zuchtmaterial
Seitens des Verbandes der Landwirtschaftskammern wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Anbieten und Abgeben von Zuchtmaterial gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Darunter fällt auch das Verschenken oder Tauschen von Zuchtmaterial.
Unter Zuchtmaterial fallen Samen, Eizellen und Embryonen.
Das Anbieten oder die Abgabe von Samen ist nur Besamungsstationen erlaubt, die über eine behördliche Zulassung verfügen (entweder für den innerstaatlichen Handel oder als EU-Station).
Zu unterscheiden ist zwischen Werbung einer Hengststation und Abgabe des Samens. Die Werbung eines Hengsthalters ist erlaubt, wenn er die entsprechende Besamungsstation/Samendepot benennt, über die der Samen zu beziehen ist.
Anbieten von Samen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Bereitschaft zur Abgabe von Samen an Dritte zu erkennen ist. Zunehmend findet sich dieses auch in sozialen Online-Netzwerken (z.B. facebook), wenn Züchter Samen anbieten, den sie gekauft haben, aber selbst keine Verwendung dafür haben. Lagert der Samen in einer Besamungsstation/Samendepot, d.h. die Auslieferung an den Tierhalter ist noch nicht erfolgt, kann er über diese Einrichtung abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Züchter, der den Samen erworben hat, und dem Hengsthalter die Abgabe zulassen muss. Der Züchter muss die abgebende Besamungsstation/Samendepot benennen. Eine Abgabe von Samen, der außerhalb einer zugelassenen Einrichtung lagert (z.B. beim Züchter selbst), ist nicht erlaubt und stellt einen Verstoß gegen geltendes Recht dar.
Ein Tierarzt oder Besamungsbeauftragter darf nur im Auftrag einer Besamungsstation/Samendepot eine Besamung durchführen.
Analoge Regelungen finden sich im Tierzuchtgesetz zum Anbieten und Abgeben von Eizellen und Embryonen. Auch diese dürfen nur von dafür zugelassenen Einrichtungen angeboten und abgegeben werden.
Das Anbieten und Abgeben von Zuchtmaterial entgegen den Bestimmungen des Tierzuchtgesetztes stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Bereits das Anbieten von Zuchtmaterial, wenn es entgegen den Tierzuchtbestimmungen erfolgt, kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.